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    Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und andere Werbemittel

    Gültig ab 01.01.2024

    1. Anzeigenauftrag

    1.1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen der BCN Brand Community Network GmbH (im Folgenden BCN) und dem Auftraggeber (im Folgenden AG; AG und BCN zusammen „Parteien“) über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (im Folgenden „Anzeigen“) des Auftraggebers (‚Direktkunde‘) oder von Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in Zeitschriften, einem ePaper, einem eMagazine und anderen Medien, im In- und Ausland, zum Zweck der Verbreitung. Für den Anzeigenauftrag gelten die vorliegenden AGB und die jeweils aktuellen Preislisten der Medien, in denen die beauftragte Veröffentlichung von Anzeigen stattfinden soll (im Folgenden „Preisliste“ oder „Preislisten“) und in denen u.a. Regelungen zu Preisen, Formaten, Beschaffenheiten, Rabatten und ggf. sonstigen, medienspezifischen Besonderheiten enthalten sind. Die vorliegenden AGB und die jeweiligen Preislisten geltend entsprechend auch für Gegengeschäfte zwischen dem AG und dem jeweiligen Verlag, soweit BCN die Abwicklung übernimmt. AG und BCN können von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jeweiligen Preislisten abweichende Vereinbarungen treffen.

    1.2. „ePaper“ ist eine ausschließlich in elektronischer Form, ohne Trägermedium verbreitete Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, deren redaktioneller und werblicher Inhalt (ungeachtet etwaiger Zusatzfunktionen, die sich unmittelbar aus den technischen Nutzungsmöglichkeiten ergeben, z.B. Verlinkungen) weitgehend identisch ist mit der gleichnamigen Printausgabe und die im Hinblick auf die darin enthaltenen Anzeigen gemeinsam mit der Printausgabe vermarktet wird.

    1.3. „eMagazine“ ist eine ausschließlich in elektronischer Form ohne Trägermedium verbreitete Publikation, deren redaktioneller und werblicher Inhalt in der Regel eigenständig ist (auch vom Inhalt einer etwaigen gleichnamigen Printausgabe einer Zeitschrift abweicht) und die im Hinblick auf die darin enthaltenen Anzeigen eigenständig (unabhängig von einer etwaigen gleichnamigen Printausgabe) vermarktet wird.

     

    2. Anzeige und andere Werbemittel

    2.1. Eine Anzeige kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:

    •           aus einem Bild oder Text,

    •           aus Tonfolgen und Bewegtbildern,

    •           aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom AG genannten Online- und Mobile-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des AG oder eines Dritten liegen.

    2.2. Anzeigen, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden durch BCN kenntlich gemacht. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.

    2.3. Für die Veröffentlichung von Anzeigen kommen grundsätzlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind. Sonderwerbeformen sind nach Rücksprache und Prüfung durch BCN möglich.

    2.4. Reservierungen von Anzeigen und Ad-Specials sind für BCN bzw. den jeweiligen Verlag bis zu dem in einem zumindest in Textform erfolgten Angebot genannten Termin bindend. Danach verfallen diese ersatzlos und ohne Rücksprache.

    2.5 Eine Auflistung der zum Zwecke der Veröffentlichung von Werbemitteln buchbaren elektronischen und nicht elektronischen Werbeträger ist unter www.brand-community-network.de/ abrufbar.

    2.6 Der AG gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel weder gegen behördliche Anordnungen, allgemeine Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, noch Rechte Dritter, gleich welcher Art, beeinträchtigen oder verletzen und stellt BCN insoweit von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Rechtsverteidigungskosten, frei.

     

    3. Abschluss

    3.1. Ein „Abschluss“ (im Folgenden „Anzeigenauftrag“) ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der Vorgaben der jeweiligen Preisliste, insb. aber nicht abschließend hinsichtlich etwaig zu gewährender Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichungen auf Abruf des AG erfolgen. Anzeigenaufträge von Werbungsmittlern und Werbeagenturen werden nur für namentlich genau genannte Werbungtreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Werbungtreibenden bedarf in jedem Fall der vorherigen zumindest in Textform erfolgten Zustimmung seitens BCN. Die jeweiligen Veröffentlichungen erfolgen auf Abruf des AG. Ein „Abruf“ kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den AG (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch BCN, die zumindest in Textform erfolgt (Annahme). Jeder Abruf wird erst nach zumindest in Textform erfolgter Bestätigung durch BCN rechtsverbindlich. Buchung und Bestätigung können auch über das OBS Online-Buchungssystem erfolgen (Infos zu OBS finden Sie unter www.obs-portal.de). Die allgemeinen BCN Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder technische Sonderausführungen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln (im Folgenden „Insertionsjahr“), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

    3.2. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die BCN nicht zu vertreten hat, so hat der AG, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass BCN zu erstatten.

    3.3. Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Der Nachweis ist zumindest in Textform zu erbringen, z.B. durch Übermittlung eines Organigramms. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Jahresabschlusses, bei Personengesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges, nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, Bestätigung durch BCN, die zumindest in Textform erfolgen muss. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

     

    4. Anzeigen-Millimeter

    Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

     

    5. Ablehnungsbefugnis

    5.1. BCN behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn

    •           deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder

    •           deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder

    •           deren Veröffentlichung für BCN oder den jeweils betroffenen Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder

    •           Anzeigen die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten.

    5.2. Aufträge für andere Werbemittel sind für BCN erst nach Vorlage des Musters und dessen Billi¬gung bindend.

    5.3. Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Annahmeerklärung durch BCN, die zumindest in Textform erfolgen muss. Diese berechtigt BCN zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung einer Anzeige wird dem AG unverzüglich mitgeteilt.

    5.4. BCN ist berechtigt, die Schaltung der Anzeige in elektronischen Ausgaben vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Website vorliegt, auf die der Hyperlink in der Anzeige verweist. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Ermittlungen staatlicher Behörden oder einer Abmahnung eines vermeintlich Verletzten, es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet. Der AG wird über die Sperrung unterrichtet und hat die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu entfernen oder deren Rechtmäßigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen. BCN kann dem AG anbieten, die Anzeige durch eine andere Anzeige und/oder durch einen Hyperlink auf eine andere Website zu ersetzen. Die insoweit entstehenden Mehrkosten können dem AG nach Nachweis durch BCN in Rechnung gestellt werden; die Entscheidung darüber obliegt BCN. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

    5.5. BCN ist insbesondere berechtigt, eine bereits veröffentlichte Anzeige aus der elektronischen Ausgabe zurückzuziehen, wenn der AG nachträglich unabgesprochene Änderungen der Inhalte der Anzeige vornimmt oder die URL der Verlinkung ändert oder der Inhalt der Website, auf die verlinkt ist, wesentlich verändert ist. In diesem Fall steht dem AG keine kostenfreie Ersetzungsbefugnis zu, wobei BCN bzw. der Verlag den vereinbarten Vergütungsanspruch behält.

     

    6. Druckunterlagen für Zeitschriften

    6.1. Aufträge für Anzeigen mit besonderen Platzierungswünschen müssen so rechtzeitig bei BCN eingehen, dass dem AG noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

    6.2. Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der AG auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr verantwortlich.  Die Lieferung hat über das DUONPortal (www.duon-portal.de) zu erfolgen, soweit nicht anders vereinbart. Der AG hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neusten Stand entsprechen. Entdeckt BCN auf einer ihm übermittelten Datei Schadensquellen der vorbezeichneten Art, wird BCN von dieser Datei keinen Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der Schadensquelle auf die EDV-Anlage der BCN) erforderlich, löschen, ohne dass der AG in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend machen kann. BCN behält sich vor, den AG auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn BCN durch solche durch den AG infiltrierte Schadensquellen Schäden entstanden sind. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen ist der AG verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vorgaben der BCN entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Nach Anzeigenschluss sind Stornierungen, Änderungen von Größen, Formaten und der Wechsel von Farben nicht mehr möglich. Die Druckdaten müssen den technischen Spezifikationen von DUON-Info exakt entsprechen. Andernfalls sind bei Format- und/oder Farbabweichungen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich erteilten Korrekturen haftet BCN nicht für die Richtigkeit der Wiedergabe. Eine Haftung wird auch nicht übernommen, wenn sich Mängel an der Vorlage erst bei der Reproduktion oder beim Druck zeigen. Der AG und der Werbungtreibende haben bei ungenügendem Abdruck dann keine Ansprüche. Evtl. entstehende Mehrkosten müssen weiter berechnet werden. BCN übernimmt keine Gewähr, wenn durch eine verspätete Anlieferung der Druckunterlagen vereinbarte Platzierungen nicht eingehalten werden können und eine Minderung der Druckqualität eintritt.

    6.3. Kosten der BCN und/oder des jeweiligen Verlages für vom AG gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der AG zu tragen. Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der AG die verbindlichen technischen Vorgaben der BCN zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen im DUON-Portal einhält. Wenn ein Auftrag nicht oder falsch durchgeführt wird, weil der AG seine Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere Produktionsvorlagen nicht rechtzeitig, unvollständig und/oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet abgeliefert hat, hat BCN dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Anzeigenmotive, die von BCN oder dem jeweiligen Verlag selbst für den AG gestaltet wurden (Promotions), dürfen nur für Anzeigen in den dafür bei BCN gebuchten Ausgaben verwendet werden. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt. Etwaige den Angeboten von BCN oder dem jeweiligen Verlag selbst zugrunde liegende Konzepte und Bestandteile sind urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt und vom AG vertraulich zu behandeln. Diese Konzepte dürfen insbesondere weder in dieser noch in abgewandelter Form an Dritte weitergegeben noch von dem AG außerhalb des Vertragsumfangs für eigene Zwecke genutzt werden.

    6.4 Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der AG Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.

    6.5. BCN hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn

    •           diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und
    der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des AG steht, oder

    •           diese für BCN oder den jeweiligen Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Lässt BCN eine ihm für die Ersatzanzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der AG ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Abrufs. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung des Abrufs ausgeschlossen. Der AG wird die Anzeige unverzüglich nach Veröffentlichung überprüfen. Soweit der AG Kaufmann ist, müssen Mängelrügen unverzüglich nach der Veröffentlichung gegenüber BCN geltend gemacht werden, es sei denn es handelt sich um nicht offensichtliche Mängel, dann gilt eine Frist von sechs Monaten. Soweit der AG Verbraucher ist, müssen Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

     

    7. Zusätzliche Bestimmungen für Anzeigen in elektronischen Medien

    7.1. Der AG ist zur vollständigen Anlieferung einwandfreier und geeigneter Anzeigen für elektronische Ausgaben (Banner, Ziel-URL, Alt-Text und ggf. Motivpläne) in der endgültigen digitalen Form auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr bis spätestens fünf Werktage vor dem vereinbarten ersten Veröffentlichungstermin an BCN per E-Mail verpflichtet. Für Sonderwerbeformen gilt eine Frist von zehn Werktagen.

    7.2. Sind die Dateien auf dem Server des AG oder eines Dritten abgespeichert, teilt der AG unter Berücksichtigung der zuvor genannten Bedingungen die URL der zu schaltenden Anzeige mit.

    7.3. Etwaige Abweichungen sind mit BCN unverzüglich in Textform abzustimmen. Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für die vom AG genannten Adressen, auf die Anzeige verweisen soll.

    7.4. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Anzeigen fordert BCN Ersatz an. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung der Anzeige übernommen.

    7.5. Will der AG nach Ablauf der vorstehenden Fristen Anzeigen austauschen oder verändern oder von einem evtl. bestehenden Motivplan abweichen, wird BCN prüfen, ob diese Änderungen bzgl. des ursprünglich vereinbarten Veröffentlichungstermins noch vorgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung.

    7.6. Der AG hat vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung der Anzeigen an einer bestimmten Position in den jeweiligen elektronischen Medien. Innerhalb eines elektronischen Mediums kann kein Konkurrenzausschluss gewährt werden, d.h., dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Wettbewerber des AG während des gleichen Zeitraums innerhalb desselben elektronischen Mediums Anzeigen schalten.

    7.7. Soweit der AG im Rahmen der Anzeige innerhalb elektronischer Medien auch personenbezogene Daten mittels Cookies, Zählpixel und/oder vergleichbaren Technologien verarbeiten möchte, sind die Vorgaben der Ziffer 16 der vorliegenden AGB gesondert zu berücksichtigen.

     

    8. Gewährleistung und Haftung

    8.1. BCN gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Anzeige. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Dem AG ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Wiedergabe einer Anzeige zu ermöglichen. Ein Fehler in der Darstellung der Anzeige liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er hervorgerufen wird:

    •           durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware oder -hardware (z.B.   Browser) des Users oder des Internetdienstleisters oder

    •           wenn die Beeinträchtigung bei der Wiedergabe der Anzeige dessen Zweck nicht wesentlich     beeinträchtigt oder

    •           durch Störung der Kommunikationsnetze (z.B. aber nicht ausschließlich Leitungs- oder Stromausfall) bei BCN oder anderer Betreiber oder

    •           durch Rechnerausfall auf Grund Systemversagens oder Leitungsausfall oder

    •           durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte zwischengespeicherte Angebote auf sog. Proxy-Servern (Zwischenspeichern) oder im lokalen Cache oder

    •           durch einen Ausfall des von BCN genutzten Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.

    8.2. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Störungen, die aus Mängeln oder Unterbrechung des Rechners des AG sowie der Kommunikationswege vom AG zu den BCN Servern entstehen.

    8.3. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) einer zeitgebundenen Festbuchung, wird BCN versuchen, den Ausfall an Medialeistung nachzuliefern. Im Falle des Scheiterns einer Nachlieferung, entfällt die Zahlungspflicht des AG für die in dem Zeitraum nicht realisierten bzw. durchschnittlich nicht angefallenen Medialeistungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

    8.4. Außerhalb seines Herrschaftsbereiches trägt BCN nicht die Gefahr des Datenverlustes auf dem Übertragungswege und übernimmt auch keine Gewährleistung und/oder Haftung für die Datensicherheit. Gefahrübergang ist mit Eingang der Anzeige auf einem der BCN Server.

    8.5. BCN wird mehr als unerhebliche Störungen und Fehler seiner Server schnellstmöglich beseitigen und ist bemüht, unerhebliche Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen.

    8.6. BCN ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Anzeigen auf deren Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, Qualität und/oder Freiheit von Fehlern zu überprüfen und übernimmt dafür weder ausdrücklich noch konkludent die Gewähr oder die Haftung.

    8.7. BCN leistet nur Schadensersatz

    •           bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft;

    •           in allen anderen Fällen aus Verletzung einer Kardinalspflicht, aus Verzug oder aus Unmöglichkeit für Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnen war, jedoch nicht für irgendwelche besonderen, zufällig entstandenen oder indirekten Schäden oder Folgeschäden. Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom AG nicht beherrschbaren Schaden begrenzt. Soweit eine Kardinalspflicht im vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt wurde, haftet BCN höchstens bis zur Höhe der Vergütung, die er für die Schaltung des jeweiligen Werbemittels erhält oder erhalten hätte.

    8.8. Die Haftung für Schäden wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

    8.9. Auf Mängel können Schadensersatzansprüche des AG nur gestützt werden, soweit sie von BCN gem. §§ 276, 278 BGB zu vertreten sind.

    8.10. BCN übernimmt, abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für die Zugangsqualität und -möglichkeit und die Qualität der Darstellung, für Speicherausfall, Unterbrechung, evtl. Verspätung, Löschung und Fehlerübertragung bei der Kommunikation.

    8.11. Ziff. 8.10. gilt nicht für Staaten bzw. Gerichtsbarkeiten, die den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Folge- oder zufällig entstandene Schäden nicht gestatten.

    8.12. Alle gegen BCN gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.

    8.13. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb des jeweiligen Verlages, im Betrieb der BCN als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag oder BCN zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient - hat BCN Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen. Für Anzeigen in Print gilt Folgendes: BCN hat Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. BCN behält sich vor, aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine zu verschieben. Dem AG erwachsen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber BCN. Eine Verpflichtung für BCN auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz, insbesondere auf Zahlung des Schadenersatzes für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen, besteht nicht, soweit die Nichtveröffentlichung oder nicht rechtzeitige Veröffentlichung nicht von BCN zu vertreten ist.

    8.14 Liefert der AG die Werbemittel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im vereinbarten Format und kann die Ausstrahlung/Veröffentlichung aus diesem Grund nicht oder nicht wie vereinbart erfolgen, bleibt der AG zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ersparte Aufwendungen hat sich BCN anrechnen zu lassen. Etwaige Mehrkosten, die aufgrund einer verspäteten oder nicht formgerechten Lieferung anfallen, sind vom AG zu tragen. Geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Ausstrahlungszahlen von DOOH Werbemitteln / Anzeigenaufträgen gehen zu Lasten des AG.

     

    9. Zahlungsfrist

    Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung ausdrücklich zumindest in Textform vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Bei Aufträgen von Neukunden, mit denen BCN bisher noch keine Aufträge realisiert hat, ist BCN berechtigt, Vorauskasse unter Berücksichtigung von 1 % Skonto zu verlangen. Die Zahlung muss dabei bis zum Anzeigenschlusstermin bei BCN eingegangen sein.

     

    10. Zahlungsverzug

    Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. BCN kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG ist BCN berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

     

    11. Anzeigenbeleg bei Anzeigen in Zeitschriften

    BCN liefert auf Wunsch des AG für Anzeigen in Zeitschriften einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der BCN über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

     

    12. Ziffernanzeige

    12.1. Bei Ziffernanzeigen wendet BCN für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Expressbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet BCN bzw. der jeweilige Verlag nach Möglichkeit zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

    12.2. BCN kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des AG zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der AG die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

     

    13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    13.1. Erfüllungsort ist der Sitz der BCN.

    13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, soweit die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind und kein gesetzlich ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Soweit Ansprüche der BCN nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.

    13.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des AG, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der AG nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der BCN vereinbart.

    13.4 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des IPR  und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) .Im Verkehr mit Verbrauchern ist das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar, sofern es sich um für ihn vorteilhafte, zwingende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.

     

    14. Rechteeinräumung und -gewährleistung

    14.1. Der AG gewährleistet, dass er alle zur Veröffentlichung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Im Falle der Anzeigenerstellung durch BCN oder den Verlag selbst erklärt der AG zudem, alle Rechte an den Inhalten zu besitzen, die der AG BCN zur Erstellung der Anzeige zuliefert. BCN ist berechtigt, Werbung für Arznei- und Heilmittel von einer zumindest in Textform erfolgten Zusicherung des AG/des Werbungtreibenden oder sonst dafür Verantwortlichen über die rechtliche Zulässigkeit abhängig zu machen und/oder auf Kosten des AG die Werbevorlage von einer sachverständigen Stelle auf die rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen. BCN ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

    14.2. Der AG trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel (im Folgenden „Inhalte“). Der AG ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Inhalte nicht gegen jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-, datenschutz-, straf-, medienrechtliche und sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Im Falle eines Verstoßes stellt der AG BCN und den jeweiligen Verlag von allen damit zusammenhängenden Ansprüchen Dritter vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. Ferner werden BCN und der jeweilige Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der AG ist verpflichtet, BCN und den jeweiligen Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen. Ist der AG wegen des Inhalts einer Anzeige bereits abgemahnt worden bzw. wird abgemahnt oder hat er eine Unterlassungsverpflichtung bereits abgegeben oder gibt er eine solche ab, ist der AG verpflichtet, BCN hierüber unverzüglich zu informieren. Unterlässt der AG diese Obliegenheit, haftet BCN auch nicht für den dem AG durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte entstehenden Schaden.

    14.3. Der AG überträgt BCN und dem jeweiligen Verlag sämtliche für die Erstellung und Veröffentlichung der Werbung in Print- und sonstigen Medien erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen. Vorgenannte Rechte berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien. Wird im Zusammenhang mit der Anzeige eine Grafik oder in sonstiger Art und Weise der Name, das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine sonstige geschäftliche Bezeichnung verwendet, so gewährt der AG BCN und dem jeweiligen Verlag für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Grafik oder der entsprechenden Zeichen in der jeweiligen Anzeige.

     

    15. Stornobedingungen für digitale Anzeigen

    15.1 Der AG ist berechtigt, Anzeigenaufträge für digitale Anzeigen zu stornieren. Stornierungen von digitalen Anzeigen müssen zumindest in Textform erfolgen. Stornierungen von digitalen Anzeigen sind je nach Anzeigenauftrag bis zu dem jeweils untenstehend festgelegten Zeitpunkt kostenfrei möglich, danach fallen Stornogebühren an. In allen Fällen, in denen Stornogebühren anfallen, bleibt es dem AG unbenommen, nachzuweisen, dass im konkreten Einzelfall ein Schaden oder eine Wert-minderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.

    15.2 Stornobedingungen für digitale Anzeigen allgemein: Die Stornierung von digitalen Anzeigen ist, so kein Fall der Ziffer 15.2 oder 15.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt, kostenfrei bis 2 Wochen vor Kampagnenstart oder bei Kampagnen mit mehreren Unterkampagnen bis 2 Wochen vor Start der Unterkampagne, bei noch nicht gestarteten Kampagnen/ Unterkampagnen und bis 2 Wochen vor Monatsende mit Wirkung zum Monatsende bei bereits laufenden Kampagnen.

    Bei kurzfristigeren Stornierungen werden dem AG die folgenden Stornogebühren berechnet:

    •           Storno bis 5 Werktage vor Kampagnen- Unterkampagne- Start: 50% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2))

    •           Storno bis 4 Werktage vor Kampagnen- Unterkampagne- Start: 80% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2))

    •           Storno ab 3 Werktage vor Kampagnen- Unterkampagne- Start: 100% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2))  

    15.3 Stornobedingungen Themensponsorings/ Keywordtargeting: Für die Stornierungen von Werbeaufträgen/Kampagnen bei Themensponsorings/ Keywordtargetingumsetzungen der BCN  gelten die folgenden Regelungen:  Die Stornierung ist kostenfrei bis 8 Wochen vor Kampagnenstart, bei bereits laufenden Kampagnen 8 Wochen vor Monatsende mit Wirkung zum Monatsende.

    •           Bei kurzfristigeren Stornierungen werden dem AG die folgenden Stornogebühren berechnet: 

    •           Storno bis 4 Woche vor Kampagnenstart: 50% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2)) 

    •           Storno bis 2 Wochen vor Kampagnenstart: 80% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2)) 

    •           Storno ab 5 Werktage vor Kampagnenstart und später: 100% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2))

    15.4 Stornobedingungen DOOH-Medien: Die Stornierung von Anzeigenaufträgen über Medialeistungen in digitalen out-of-home Medien („DOOH“) ist bis fünf Kalendertage vor Beginn des vereinbarten Werbezeitraums (Schaltungsbeginn) möglich. Stornierungen müssen zumindest in Textform erfolgen. Dem AG werden die folgenden Stornogebühren berechnet:

    •           Storno bis 4 Wochen vor Schaltungsbeginn 10% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2)),

    •           Storno bis 2 Wochen vor Schaltungsbeginn  20% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2))

    •           Storno bis  5 Tage vor Schaltungsbeginn  50% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2))

    •           Storno weniger als fünf Tage vor Schaltungsbeginn 100% des Nettonetto-Kampagnenwerts (Agenturnetto 2 (AN2)).

    15.5 Stornobedingungen Contentumsetzungen: Für die Stornierung von Werbeaufträgen/ Kampagnen mit Kreationsleistungen der BCN, d.h. von Werbeaufträgen/Kampagnen, die ganz oder zum Teil durch die BCN, erstellt worden sind, gelten die folgenden Regelungen:

    Nach Vertragsschluss über solche Kampagnen findet ein Kick-Off Termin zwischen dem AG und der BCN statt. Dies ist der Termin, in dem erstmals über die konkrete Umsetzung der Kampagne, insb. über deren Inhalt und die durch die BCN zu erbringenden Kreationsleistungen sowie die Rahmenbedingungen gesprochen wird. Vor diesem Kick-Off Termin ist die Stornierung kostenfrei möglich, sofern noch keine Produktionskosten angefallen sind. Ab diesem Kick-Off Termin oder wenn bereits Produktionskosten angefallen sind, ist eine Stornierung nur noch gegen Zahlung von 100% des Nettonetto-Kampagnenwerts möglich.

    15.6 Im Falle von Widersprüchen zwischen den hier geregelten Stornobedingungen und etwaigen Stornobedingungen in Preislisten haben die hier geregelten Stornobedingungen Vorrang.

     

    16. Tracking

    16.1 Soweit der AG im Rahmen des Anzeigenauftrags personenbezogene Daten mittels Cookies, Zählpixel (zählen die Anzahl der Aufrufe einer Seite), Klicktrackern (zählen die Anzahl der Klicks auf einen Link) und/oder vergleichbaren Technologien (im Folgenden einheitlich „Cookie-Tracking“) verarbeiten möchte, stimmen die Parteien den Einsatz von Cookie-Tracking nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen untereinander ab.

    16.2. Der AG ist verpflichtet, hinsichtlich der jeweils verarbeiteten personenbezogenen Daten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere solche nach Ziffer 17 dieser AGB einzuhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm im Rahmen eines Anzeigenauftrags angelieferten Inhalte frei von schädlichen Codes, z.B. Viren, Trojaner, etc., sind. Setzt der AG im Rahmen des Anzeigenauftrags oder für deren Schaltung Systeme eines Dritten ein, bzw. führt er ein Cookie-Tracking durch Dritte durch, stellt der AG sicher, dass auch diese Systeme den Anforderungen dieser Ziffer 16 entsprechen.

    16.3 Vor Beginn eines Anzeigenauftrags teilt der AG BCN zumindest in Textform sämtliche technischen Dienstleister („Vendoren“) mit, die der AG im Rahmen des Anzeigenauftrags einsetzen möchte. Handelt es sich ausschließlich um Vendoren, welche innerhalb des Transparency and Consent Framework des IAB („TCF v2.0“) ein abgeschlossenes Registrierungsverfahren durchlaufen haben („Status TCV v2.0 Operational“) und im Zeitpunkt der Mitteilung zusätzlich von BCN unter der URL www.brand-community-network.de/ueber-unsere-werbung

    freigegeben sind („Whitelist“), so ist der Einsatz des jeweiligen Vendors ohne Zustimmung von BCN möglich. In diesem Fall wirken die Parteien vertrauensvoll zusammen, um eine rechtskonforme Einbindung des jeweiligen Vendors innerhalb des Werbemittels sicherzustellen. Eine aktuelle Übersicht der nach dem TCF v2.0 registrierten Vendoren kann unter iabeurope.eu/vendor-list-tcf-v2-0/ ein-gesehen werden. Beabsichtigt der AG den Einsatz von Vendoren, welche zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht in der Whitelist aufgeführt sind, bedarf der Einsatz eines solchen Vendors der vorherigen ausdrücklichen, zumindest in Textform erfolgten Zustimmung von BCN. Soll der betreffende Vendor entsprechend der Einigung zwischen den Parteien eingesetzt werden, wirken die Parteien zusammen, um gegebenenfalls datenschutzrechtlich erforderliche Informationen (insbesondere zur Speicherdauer von personenbezogenen Daten und Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten) vom Vendor zu erlangen.

    16.4 Nach Beginn des Anzeigenauftrags ist der AG verpflichtet, nach eigenem Ermessen eingesetzte Vendoren zu prüfen und mit der Whitelist von BCN abzugleichen. Stellt der AG im Rahmen eines solchen Abgleichs fest, dass ein zum Einsatz kommender Vendor nicht oder nicht mehr innerhalb der Whitelist aufgeführt ist, ist der AG verpflichtet, BCN hiervon unverzüglich zumindest in Textform in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich des Abstimmungsprozesses gilt Ziffer 18.2 entsprechend. Beabsichtigt der AG, einen neuen Vendor nach Beginn eines Anzeigenauftrags einzusetzen, findet ebenfalls das Verfahren nach Ziffer 16.2 entsprechend Anwendung. Bindet der AG einen zustimmungspflichtigen Vendor ein, ohne das in Ziffer 16.3 festgelegte Verfahren zu beachten, ist der AG verpflichtet, diesen Vendor unverzüglich auf Verlangen von BCN hin zu entfernen. Der AG stellt BCN zudem im Innenverhältnis von sämtlichen Aufwendungen und Schäden, insbesondere aufsichtsbehördlichen Bußgeldern frei, die BCN unmittelbar oder mittelbar zurechenbar durch den Einsatz eines solchen Vendors entstehen.

     

    17. Datenschutz

    17.1 Der AG wird im Rahmen seines Verantwortungsbereichs die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“), des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) sowie weiterer nationaler Umsetzungsgesetze beachten und im erforderlichen Umfang umsetzen.

    17.2 Um feststellen zu können, inwiefern das Angebot für die AG von Interesse ist und verbessert werden kann, werden allgemeine, nicht-personenbezogene insbesondere statistische Daten über die Nutzung der Online- und Mobile-Leistungen der BCN verarbeitet. Dazu werden Umfragen durchgeführt und Daten und Informationen aus Server-Protokolldateien auf ganzheitlicher Basis zusammengefasst und für Statistiken und Analysen genutzt.

    17.3. Im Bemühen, das Angebot noch effektiver zu gestalten, ist der AG damit einverstanden, dass BCN als Teilnehmer bei führenden Marktforschungsvorhaben Bruttowerbeumsätze des AG auf Produktebene an die durchführende Unternehmung zur Veröffentlichung übermittelt, sofern diese die ausschließliche Verarbeitung der Daten zu werbestatistischen Zwecken garantiert.

    17.4 Soweit in Bezug auf die Erteilung und Abwicklung von Anzeigenaufträgen personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird durch diese Verarbeitung eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Nr. 7, 26 DSGVO begründet. Mit Vertragsschluss im Sinne von Ziffer 3.1 der vorliegenden AGB wird die in Anlage 1 beigefügte Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO verbindlicher und datenschutzrechtlich abschließender Vertragsbestandteil.

     

    18. Verschwiegenheit

    18.1 Soweit nicht zumindest in Textform anders vereinbart, werden die Parteien Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Partei erforderlich ist. Die Verpflichtung besteht während der gesamten Vertragslaufzeit und unbegrenzt über eine Beendigung hinaus. Presseerklärungen sowie sonstige öffentliche Verlautbarungen gegenüber Dritten über die Geschäftsbeziehung zwischen BCN und dem AG oder bezüglich der Details getroffener Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Freigabe von BCN. Dies gilt ebenso für Logoveröffentlichungen für von BCN gelieferte Logos.

    18.2 Insbesondere werden die Parteien den Inhalt  des Anzeigenauftrags und den Vertragszweck betreffende Informationen der jeweils anderen Partei und überlassene Informationen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme durch Dritte schützen und ausschließlich im Rahmen des Vertragszwecks nutzen. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

    18.3 Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrags sind alle Informationen, die eine Partei (empfangende Partei) von der anderen Partei (offenbarende Partei) während der Laufzeit dieses Vertrags und im Rahmen des Vertragszwecks erhält oder die ihr bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt werden. Vertrauliche Informationen können in mündlicher, schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Weise offenbart werden und schließen insbesondere aber nicht abschließend geschäftliche, betriebliche, organisatorische und technische Informationen sowie Kenntnisse, Unterlagen, Prototypen, Software, Muster, Stoffe sowie sonstige Materialien ein.

    18.4 Verbundene Unternehmen einer Partei sind nicht Dritte im Sinne dieses Vertrags, sofern die Weitergabe der Vertraulichen Informationen an sie für den Vertragszweck notwendig ist und die verbundenen Unternehmen in einem mindestens diesem Vertrag gleichwertigen Umfang ebenfalls zum Geheimnisschutz verpflichtet sind. Verbundene Unternehmen sind solche, die eine Partei direkt oder indirekt kontrolliert, von ihnen kontrolliert wird oder sich mit ihnen unter gemeinsamer Kontrolle befindet. Kontrolle bedeutet in diesem Zusammenhang eine Beteiligung von mindestens 50% der Anteile.  Die an verbundene Unternehmen weitergebende Partei steht für Verletzungen der Pflichten aus diesem Vertrag durch ihre verbundenen Unternehmen ein.

    Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei

    (a) geheim zu halten,

    (b) ausschließlich für den Vertragszweck zu verwenden und

    (c) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden.

    18.5 Die interne Weitergabe der Vertraulichen Informationen ist nur insoweit gestattet, als dies für den Vertragszweck erforderlich (need-to-know) und sichergestellt ist, dass nur die Mitarbeiter die Vertraulichen Informationen erhalten, denen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten mit in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zum Geheimnisschutz vergleichbare Verpflichtungen auferlegt sind.

    18.6 Die Parteien sind zum Vervielfältigen der empfangenen Vertraulichen Informationen nur berechtigt, wenn und soweit dies für den Vertragszweck unbedingt erforderlich ist.

    18.7 Die Parteien sind nicht berechtigt, empfangene Vertrauliche Informationen zu verwerten, insbesondere Schutzrechtsanmeldungen an diesen vorzunehmen. Eigentums-, Nutzungs- und Benutzungsrechte an den empfangenen Vertraulichen Informationen werden nicht erteilt. Die Überlassung der Vertraulichen Informationen begründet für die empfangende Partei kein Vorbenutzungsrecht.

    18.8 Vertrauliche Informationen sind nicht diejenigen Informationen, die

    a) der empfangenden Partei vor der Übermittlung durch die andere Partei bereits bekannt waren oder

    b) der Öffentlichkeit vor Offenlegung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach Offenlegung ohne Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt oder allgemein zugänglich werden oder

    c) der empfangenden Partei von einem Dritten offenbart wurden, vorausgesetzt die Weitergabe des Dritten verstößt nach Kenntnis der empfangenden Partei nicht gegen eine Geheimnisschutzverpflichtung, oder

    d) von einem Mitarbeiter der empfangenden Partei, der keine Kenntnis von den Vertraulichen Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

    Der Nachweis des Vorliegens dieser Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf diese beruft.

     

    19. Schlussbestimmungen

    19.1 Die in der jeweiligen Preisliste enthaltene Bedingungen gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des AG werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des AG nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder BCN die Leistungen widerspruchslos erbringt, d. h. Anzeigen widerspruchslos geschaltet und veröffentlicht werden. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts. Sollten einzelne Bestimmungen des Anzeigenauftrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Anzeigenauftrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahekommt.

    19.2 Es ist den Parteien gestattet Namen, Logo oder sonstige identifizierende Bezeichnung der jeweiligen anderen Partei zu nutzen und/oder diese als Referenz zu verwenden. Zudem räumt der AG der BCN das Recht ein, die gelieferten Werbebeiträge für eigene Werbezwecke, insbesondere im Rahmen der Berichterstattung über das Media-Angebot der BCN unentgeltlich zu nutzen.

    19.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie Aufhebungen eines Vertrags oder eines Einzelauftrages einschließlich seiner Anlagen bedürfen stets mindestens der Textform Dies gilt auch für Änderungen dieses Formerfordernisses.

     

    Anlage 1: VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN GEMEINSAM VERANTWORTLICHEN GEM. ART. 26 DSGVO

    Anlage 1 zu Ziffer 17.4 der AGB

    Vereinbarung zwischen den gemeinsam Verantwortlichen gem. Art. 26 DSGVO

    Diese Anlage legt die Verantwortungsbereiche zwischen der BCN und dem AG für die gemeinsame Datenverarbeitung gemäß Art. 26 DSGVO fest.

     

    1. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

    Die Zwecke und die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Anzeigen der BCN sind durch die BCN und dem jeweiligen AG gemeinsam entsprechend den Abbildungen innerhalb des Einwilligungs- und Widerspruchsmanagement des digitalen Mediums der BCN (sog. Consent-Management-Platform, „nachfolgend „CMP“) definiert.

     

    2. Mittel der Verarbeitung

    2.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen („Nutzern“) des digitalen Mediums erfolgt über die in das digitale Medium eingebundenen Online-Werbe-Technologien der BCN.

    2.2. Mittels der Online-Werbe-Technologien der BCN wird es dem AG ermöglicht, Cookies oder vergleichbare Technologien auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern, mittels derer ein Zugriff auf beziehungsweise das Speichern von Informationen auf dem Endgerät zu den festgelegten GEMEINSAMEN ZWECKEN ermöglicht wird.

    2.3. Bei der Nutzung von Apps wird statt des Cookies eine in ihrer Funktion vergleichbare Technik verwendet, wie z.B. die betriebssystemspezifische Werbe-ID, Vendor-ID oder eine zufällig erzeugte Nutzer-ID.

     

    3. Funktion und Beziehung gegenüber betroffenen Personen

    3.1. BCN ermöglicht den Nutzern die Nutzung des digitalen Mediums. Zu Beginn des Nutzungsvorgangs erhält der Nutzer die Möglichkeit, die Reichweite der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Zugriff auf beziehungsweise das Speichern von Informationen auf seinem Endgerät durch entsprechende Einstellungen in dem digitalen Medium selbst zu bestimmen.

    3.2. Der Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit, die jeweils erteilte Einwilligung innerhalb der Einstellungen des digitalen Mediums der BCN zu widerrufen bzw. der Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen.

    3.3. Entsprechend den Einstellungen der Nutzer innerhalb des digitalen Mediums werden dem AG technische Signale über das Vorliegen der Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person übermittelt.

     

    4. Reichweite der gemeinsamen Verantwortung

    Der AG ist gemeinsam mit der BCN für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, soweit die BCN dem AG über die Einbindung der Online-Werbe-Technologien in das digitale Medium der BCN die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern des digitalen Mediums auch zu eigenen Zwecken ermöglicht (nachfolgend „GEMEINSAME VERARBEITUNG“).

     

    5. Pflichten der BCN

    5.1. BCN verpflichtet sich, die Nutzer des digitalen Mediums über Art, Umfang und Zweck der GEMEINSAMEN VERARBEITUNG personenbezogener Daten sowie ihre Rechte als betroffene Person gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren. Ferner verpflichtet sich die BCN, den Nutzern des digitalen Mediums die zusätzlichen weiteren Informationen gemäß Art. 26 DSGVO zur Verfügung zu stellen.

    5.2. BCN verpflichtet sich im erforderlichen Umfang, den Nutzern des digitalen Mediums ein „CMP“ zum jederzeitigen Abruf bereit zu stellen. mittels dessen der Nutzer des digitalen Mediums die erforderlichen Einstellungen gemäß Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung vornehmen bzw. gemäß Ziffer 3.2 jederzeit ändern kann.

    5.3. Das CMP muss bei dem Transparency & Consent Framework des IAB Europe mit aktivem Status zertifiziert sein.

    5.4. BCN verpflichtet sich, die verfolgten GEMEINSAMEN ZWECKE inklusive Rechtsgrundlagen der GEMEINSAMEN VERARBEITUNG innerhalb des CMP abzubilden.

    5.5. Anfragen einer betroffenen Person, die der BCN zugehen und die GEMEINSAME VERARBEITUNG personenbezogener Daten betreffen, beantwortet die BCN innerhalb der gesetzlichen Fristen.

     

    6. Pflichten des AG

    6.1. Der AG verpflichtet sich, der BCN die zur Erfüllung der Informationspflichten gemäß Ziffer 5.1 und Auskunftsersuchen gemäß Ziffer 5.5 erforderlichen Informationen jeweils bezogen auf ihre GEMEINSAME VERARBEITUNG rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

    6.2. Der AG verpflichten sich, den jeweiligen TCF Consentstring zu beachten. Dieser wird von dem jeweiligen CMP innerhalb des digitalen Mediums der BCN bereitgestellt, sodass dieser von dem AG in Echtzeit ausgelesen und verarbeitet werden kann. Der AG steht dafür ein, dass personenbezogene Daten der Nutzer nur verarbeitet werden, wenn jeweils die nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung gemeinsam festgelegte Rechtsgrundlage vorliegt und ein entsprechendes Signal an den AG gesendet wurde. Entsprechendes gilt für das Abrufen bzw. Speichern von Informationen auf dem Endgerät der Nutzer.

    6.3. Der AG verpflichtet sich, die GEMEINSAME VERARBEITUNG bei Wegfall der Rechtsgrundlage sofort einzustellen.

    6.4. Der AG verpflichtet sich, Löschanfragen von Nutzern unverzüglich nach Kenntnis umzusetzen und die BCN hiervon zu informieren.

    6.6. Der AG hält eine Liste der zum Einsatz kommenden Vendoren vor und stellt diese der BCN auf Nachfrage zur Verfügung.

     

    7. Melde und Benachrichtigungspflichten

    7.1. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erfüllt die BCN für die GEMEINSAME VERARBEITUNG die erforderlichen Melde- und Benachrichtigungspflichten gemäß Art. 34 DSGVO gegenüber den jeweiligen Nutzern.

    7.2. Soweit die Verletzung nicht im alleinigen Verantwortungsbereich der BCN eingetreten ist, stellt der AG der BCN die zur Erfüllung der gesetzlichen Melde- und Benachrichtigungspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

    7.3. Die bereitzustellenden Informationen müssen auch die in Art. 33 Abs. 3 DSGVO aufgeführten Informationen enthalten. Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann die jeweils betroffene Partei diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.

     

    8. Weitere Pflichten

    8.1. BCN als auch der AG nimmt die GEMEINSAME VERARBEITUNG gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO in das jeweilige Verarbeitungsverzeichnis auf. Die Parteien stellen einander die für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO notwendigen Angaben zur Verfügung.

    8.2. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 12 DSGVO in Bezug auf die GEMEINSAME VERARBEITUNG erfüllt die betroffene Partei in Absprache mit der jeweils anderen Partei die erforderlichen Meldepflichten gemäß 33 DSGVO gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde.

    8.3. Jede Partei implementiert die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und hält diese aufrecht. Die getroffenen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind durch die jeweilige Partei in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Parteien verpflichten sich zur Vorlage der Dokumentation auf Verlangen der jeweils anderen Partei.

    8.4. Erhält eine Partei Kenntnis von der Verletzung einer Regelung dieser Vereinbarung oder des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf die GEMEINSAME VERARBEITUNG, so teilt sie dies unverzüglich der jeweils betroffenen Partei mit. Gleiches gilt im Fall des Verstoßes gegen die Vorgaben der TCF Policies.

     

    9. Datenübermittlung an Drittländer

    9.1. Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten grundsätzlich innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union („EU“) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“).

    9.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in weiteren Ländern („Drittland“) erfolgt unter Einhaltung der Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO. Sofern personenbezogene Daten durch den AG an ein Drittland übermittelt werden, hat der AG insbesondere geeignete Garantien i. S. d. Art. 46 DSGVO vorzuweisen und den Nutzern durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen.

     

    10. Inkrafttreten und Laufzeit

    10.1. Die Vereinbarung tritt jeweils mit Beginn der Gemeinsamen Verarbeitung zwischen der BCN und dem AG in Kraft.

    10.2. Diese Vereinbarung endet automatisch mit Beendigung der GEMEINSAMEN VERARBEITUNG.